Der Fall Melle: keine Anomalie, sondern Symptom
20. November 2025 von Thomas Hartung
Das Tragen von Kopftüchern sei eine grundgesetzlich geschützte Ausübung der Religionsfreiheit und daher „grundsätzlich zulässig“ an Schulen – und eine Antragspflicht deshalb damit unvereinbar. Die Schule kapituliert prompt: Der Brief wird korrigiert, die Schulordnung angepasst. Unterwerfung.

Mein neuer Ansagtetext, der gern verbreitet werden kann.